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§ 8 WFA-KlimaV

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 43/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 43/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WFA-Klima-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 43/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WFA-KlimaV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Ergebnisdarstellung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung in einem eigenen Abschnitt „Auswirkungen auf das Klima“ darzustellen und zu erläutern.
  2. Absatz 2,Bei der Darstellung der Auswirkungen auf zukünftige Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffspeicherungen ist gesondert aufzugliedern und zu erläutern, ob diese aus Tätigkeiten gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, Amtsblatt Nummer L 275 vom 25.10.2003 Seite 32 resultieren oder der Verordnung (EU) 2018/841 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, Amtsblatt Nummer L 156 vom 19.06.2018 Seite 1 oder der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris, Amtsblatt Nummer L 156 vom 19.06.2018 Seite 26 unterliegen.
  3. Absatz 3,Die Klimacheck-Servicestelle, unterstützt durch das Umweltbundesamt, hat fachliche Unterstützung zur Abschätzung und Darstellung sowie zur Anwendung des WFA-Klimachecktools anzubieten.

Schlagworte

Klimapolitik

Im RIS seit

05.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Gesetzesnummer

20013113

Dokumentnummer

NOR40276508