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§ 1 LF-Hitze-V

Fassungen
ab 06.03.2026 — BGBl. II Nr. 45/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute06.03.2026 BGBl. II Nr. 45/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

06.03.2026BGBl. II Nr. 45/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-Hitze-V

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Verordnung gilt für Arbeiten, die im Freien in Arbeitsstätten und im Freien auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, LAG verrichtet werden und bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
  2. Absatz 2,Arbeiten von kurzer Dauer sind ausgenommen.

Im RIS seit

06.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026

Gesetzesnummer

20013115

Dokumentnummer

NOR40276523