Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 45/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Verordnung gilt für Arbeiten, die im Freien in Arbeitsstätten und im Freien auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 LAG verrichtet werden und bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.Die Verordnung gilt für Arbeiten, die im Freien in Arbeitsstätten und im Freien auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, LAG verrichtet werden und bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
(2)Absatz 2,Arbeiten von kurzer Dauer sind ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276523