Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 45/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung – LF-VOPST, BGBl. II Nr. 52/2024, und die LF-AStV bleiben unberührt.Die Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung – LF-VOPST, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2024,, und die LF-AStV bleiben unberührt. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3)Absatz 3,§ 6 ist auf Arbeitsmittel mit Fahrzeugkabinen ohne Klimatisierung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits eingesetzt werden, nicht anwendbar. Für die Verwendung betroffener Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß § 4 festzulegen. Ein Umstieg auf Klimatisierung muss bei der Anschaffung eines entsprechenden anderen Arbeitsmittels erfolgen.Paragraph 6, ist auf Arbeitsmittel mit Fahrzeugkabinen ohne Klimatisierung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits eingesetzt werden, nicht anwendbar. Für die Verwendung betroffener Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß Paragraph 4, festzulegen. Ein Umstieg auf Klimatisierung muss bei der Anschaffung eines entsprechenden anderen Arbeitsmittels erfolgen.
(4)Absatz 4,Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276531