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§ 10 Wechsel-V 2026

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 47/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.2027 BGBl. II Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wechsel-Verordnung 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Wechsel-V 2026

Index

58/02 Energierecht

Text

Vorläufige Wechselanfrage

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der neue Lieferant kann eine vorläufige Wechselanfrage frühestens 20 Arbeitstage und spätestens sechs Arbeitstage vor dem beabsichtigten Wechseltermin beim Netzbetreiber einleiten. Gibt der Endkunde dem neuen Lieferanten die Zählpunktbezeichnung im Rahmen der Bevollmächtigung nicht bekannt, so ist die Zählpunkt- und Endkundenidentifikation vom neuen Lieferanten gemäß Paragraph 8, vor der Einreichung der vorläufigen Wechselanfrage verpflichtend durchzuführen.
  2. Absatz 2,Der Netzbetreiber hat die vorläufige Wechselanfrage zu prüfen und diese innerhalb von 24 Stunden ab der Einleitung an den aktuellen Lieferanten weiterzuleiten oder diese bei Nichtübereinstimmung, Unvollständigkeit der Daten oder dem Vorliegen von Verfahrensüberschneidungen, die eine Einleitung verhindern, abzubrechen. 

Schlagworte

Zählpunktidentifikation

Im RIS seit

16.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20013117

Dokumentnummer

NOR40276552