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§ 11 Wechsel-V 2026

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 47/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.2027 BGBl. II Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wechsel-Verordnung 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Wechsel-V 2026

Index

58/02 Energierecht

Text

Einwand aus zivilrechtlichen Gründen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der aktuelle Lieferant kann einen Einwand aus zivilrechtlichen Gründen innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Einlangen der vorläufigen Wechselanfrage erheben, wenn für den zu wechselnden Zählpunkt ein aufrechtes Vertragsverhältnis besteht.
  2. Absatz 2,Der neue Lieferant kann trotz eines Einwandes aus zivilrechtlichen Gründen auf die Einleitung eines technischen Wechsels beharren, indem er den technischen Wechsel binnen einer Frist von 96 Stunden ab Einleitung der vorläufigen Wechselanfrage einleitet.
  3. Absatz 3,Sieht der neue Lieferant von einer Beharrung ab, so kann er dies dem Netzbetreiber mittels standardisierter Meldung mitteilen.

Im RIS seit

16.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20013117

Dokumentnummer

NOR40276553