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§ 12 Wechsel-V 2026

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 47/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.2027 BGBl. II Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wechsel-Verordnung 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Wechsel-V 2026

Index

58/02 Energierecht

Text

Technischer Wechsel

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Will der neue Lieferant im Anschluss an die vorläufige Wechselanfrage einen technischen Wechsel einleiten, hat dies spätestens innerhalb von 96 Stunden nach Einleitung der vorläufigen Wechselanfrage durch eine standardisierte Meldung an den Netzbetreiber und an den aktuellen Lieferanten zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Der Netzbetreiber hat die Einleitung des technischen Wechsels binnen einer Frist von 24 Stunden zum bekannt gegebenen Wechseltermin zu bestätigen und zu registrieren. Mit der Bestätigung des technischen Wechsels sind die erforderlichen Daten an den neuen Lieferanten zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Netzbetreiber hat dem alten Lieferanten innerhalb von drei Kalenderwochen nach dem Wechseltermin die für die Endabrechnung erforderlichen Energiedaten bis zum Wechseltermin zu übermitteln.

Im RIS seit

16.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20013117

Dokumentnummer

NOR40276554