Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wechsel-Verordnung 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Technischer Wechsel
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Will der neue Lieferant im Anschluss an die vorläufige Wechselanfrage einen technischen Wechsel einleiten, hat dies spätestens innerhalb von 96 Stunden nach Einleitung der vorläufigen Wechselanfrage durch eine standardisierte Meldung an den Netzbetreiber und an den aktuellen Lieferanten zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Der Netzbetreiber hat die Einleitung des technischen Wechsels binnen einer Frist von 24 Stunden zum bekannt gegebenen Wechseltermin zu bestätigen und zu registrieren. Mit der Bestätigung des technischen Wechsels sind die erforderlichen Daten an den neuen Lieferanten zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Der Netzbetreiber hat dem alten Lieferanten innerhalb von drei Kalenderwochen nach dem Wechseltermin die für die Endabrechnung erforderlichen Energiedaten bis zum Wechseltermin zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276554