Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wechsel-Verordnung 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Stornierung des Wechsels
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Endkunde kann dem neuen Lieferanten mitteilen, dass der Wechsel storniert werden soll. Ist der technische Wechsel bereits abgeschlossen, hat der neue Lieferant diese Stornierungsanfrage zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von 24 Stunden an den Netzbetreiber weiterzuleiten. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat der neue Lieferant dies dem Endkunden innerhalb der gleichen Frist begründet mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Der Netzbetreiber hat die Stornierungsanfrage zu prüfen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Wechsel innerhalb von 24 Stunden zu stornieren, andernfalls ist der neue Lieferant unverzüglich über das Fehlen der Voraussetzungen zu informieren.
(3)Absatz 3,Erfolgt die Stornierung des Wechsels, hat der Netzbetreiber dies dem aktuellen Lieferanten und dem neuen Lieferanten unverzüglich bekannt zu geben. Der neue Lieferant hat den Endkunden unverzüglich über die erfolgte Stornierung und die Folgen zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276555