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§ 14 Wechsel-V 2026

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 47/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.01.2027 BGBl. II Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wechsel-Verordnung 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Wechsel-V 2026

Index

58/02 Energierecht

Text

3. Abschnitt
Neuanmeldung

Vorgelagerter Datenabgleich

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Im Falle einer Neuanmeldung kann die Identifikation der Endkundenanlage im Wege eines vorgelagerten Datenabgleichs optional erfolgen. Gibt der Endkunde dem neuen Lieferanten die Zählpunktbezeichnung nicht bekannt, so ist der vorgelagerte Datenabgleich verpflichtend durchzuführen.
  2. Absatz 2,Der Netzbetreiber hat den vorgelagerten Datenabgleich jedenfalls automatisiert vorzunehmen. Der Netzbetreiber hat dem neuen Lieferanten unverzüglich sämtliche identifizierbaren Daten automatisiert zu übermitteln. Liefert die Suchabfrage keine eindeutige Zuordnung, können dem neuen Lieferanten dennoch weitere Ergebnisse unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen mittels zusätzlicher Angabe der Zählernummern zurückgemeldet werden. Diese automatisierten Verfahrensschritte sind innerhalb von 24 Stunden abzuschließen.

Im RIS seit

16.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20013117

Dokumentnummer

NOR40276556