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§ 16 Wechsel-V 2026

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 47/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.2027 BGBl. II Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wechsel-Verordnung 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Wechsel-V 2026

Index

58/02 Energierecht

Text

Neuanmeldung einer Anlage durch den Netzbetreiber

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Neuanmeldung einer Anlage wird durch den Netzbetreiber eingeleitet, wenn der Endkunde diesem den Wunsch der Belieferung durch einen bestimmten Lieferanten bekannt gibt. Der Netzbetreiber hat den neuen Lieferanten unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 24 Stunden von diesem Belieferungswunsch zu verständigen und die erforderlichen Informationen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der neue Lieferant kann dem Netzbetreiber die Belieferung nach Einlangen der Informationen innerhalb von acht Arbeitstagen im Wege des Verfahrens der Neuanmeldung gemäß Paragraph 15, bestätigen und den Endkunden über die Belieferung informieren oder den Belieferungswunsch ablehnen. Langt beim Netzbetreiber keine Bestätigung innerhalb dieser Frist ein, ist dieser Verfahrensschritt durch den Netzbetreiber abzubrechen. Der Netzbetreiber hat den Endkunden in geeigneter Weise unverzüglich über den Abbruch und die weiteren Folgen, insbesondere über den vertragslosen Zustand, zu informieren. Ist die Anlage außer Betrieb ist das Verfahren der Neuanmeldung unbeschadet der Erfüllung der technischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme durchzuführen.
  3. Absatz 3,Ist eine Anlage mit standardisiertem Lastprofil ohne zugeordnetem Energieliefervertrag in Betrieb und erlangt der Netzbetreiber davon Kenntnis, hat der Netzbetreiber den Endkunden aufzufordern, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des darauffolgenden Arbeitstages nach Kenntnisnahme durch den Netzbetreiber, einen Lieferanten bekanntzugeben. Der Netzbetreiber hat die Einleitung der Neuanmeldung gemäß Absatz eins, vorzunehmen.

Im RIS seit

16.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20013117

Dokumentnummer

NOR40276558