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§ 17 Wechsel-V 2026

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 47/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.01.2027 BGBl. II Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wechsel-Verordnung 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Wechsel-V 2026

Index

58/02 Energierecht

Text

4. Abschnitt
Abmeldung

Auszug des Endkunden

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Informiert der Endkunde den aktuellen Lieferanten über den Auszug, so hat der aktuelle Lieferant den Netzbetreiber unverzüglich mit einer standardisierten Meldung zu benachrichtigen.
  2. Absatz 2,Der Netzbetreiber hat zu prüfen, ob die übermittelten Daten mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen und ob Verfahrensüberschneidungen vorliegen. Bei Vollständigkeit und Übereinstimmung der Daten und Nichtvorliegen von Verfahrensüberschneidungen, die eine Abmeldung verhindern, hat der Netzbetreiber dem aktuellen Lieferanten eine Bestätigung über die Abmeldung innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung der Daten durch den aktuellen Lieferanten zu senden.
  3. Absatz 3,Bei Nichtübereinstimmung oder Unvollständigkeit der Daten oder Verfahrensüberschneidungen, die eine Abmeldung verhindern, hat der Netzbetreiber dies dem aktuellen Lieferanten mittels standardisierter Meldung innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung der Daten durch den aktuellen Lieferanten mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Der Netzbetreiber hat nach Durchführung der Abmeldung die, für die Endabrechnung erforderlichen, bis zum Abmeldezeitpunkt vorliegenden Energiedaten innerhalb von drei Kalenderwochen nach dem Abmeldezeitpunkt an den aktuellen Lieferanten zu übermitteln.

Im RIS seit

16.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20013117

Dokumentnummer

NOR40276559