Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wechsel-Verordnung 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Sonstige Abmeldegründe
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Wird der Energieliefervertrag aus anderen Gründen als einem Auszug des Endkunden durch den Endkunden oder den aktuellen Lieferanten beendet, hat der aktuelle Lieferant den Netzbetreiber mit standardisierter Meldung bis zwölf Kalendertage vor dem Ende des Energieliefervertrages zu informieren.
(2)Absatz 2,Der Netzbetreiber hat zu prüfen, ob die übermittelten Daten mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen und ob Verfahrensüberschneidungen vorliegen. Bei Vollständigkeit und Übereinstimmung der Daten und Nichtvorliegen von Verfahrensüberschneidungen, die eine Abmeldung verhindern, hat der Netzbetreiber dem aktuellen Lieferanten eine Bestätigung über die Abmeldung innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung der Daten durch den aktuellen Lieferanten zu senden.
(3)Absatz 3,Zeitgleich mit der Abmeldebestätigung nach Abs. 2 hat der Netzbetreiber den Endkunden über die Konsequenzen eines fehlenden Energieliefervertrages zu informieren.Zeitgleich mit der Abmeldebestätigung nach Absatz 2, hat der Netzbetreiber den Endkunden über die Konsequenzen eines fehlenden Energieliefervertrages zu informieren.
(4)Absatz 4,Wird der Netzzugangsvertrag durch den Netzbetreiber aus anderen Gründen als einem Auszug beendet, hat der Netzbetreiber den aktuellen Lieferanten nach Durchführung der Abmeldung unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln und hat ihm die bis zum Abmeldezeitpunkt vorliegenden Verbrauchsdaten innerhalb von drei Kalenderwochen nach dem Abmeldezeitpunkt zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276560