Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wechsel-Verordnung 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
„Abmeldung“ die anzuwendenden Verfahrensschritte in Zusammenhang mit der Beendigung des Energieliefervertrages oder des Netzzugangsvertrages;
„automatisiert“ jede durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbstständig ablaufende Datenverarbeitung;
„Endkunde“ jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Strom bzw. Gas für den Eigenverbrauch kauft;
„Lieferant“ Versorger gemäß § 7 Abs. 1 Z 68 GWG 2011 und Lieferant gemäß § 6 Abs. 1 Z 98 ElWG, somit jene natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Lieferung bzw. Abnahme von elektrischer Energie bzw. Versorgung mit Erdgas wahrnimmt;„Lieferant“ Versorger gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 68, GWG 2011 und Lieferant gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 98, ElWG, somit jene natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Lieferung bzw. Abnahme von elektrischer Energie bzw. Versorgung mit Erdgas wahrnimmt;
„Neuanmeldung“ die anzuwendenden Verfahrensschritte in Zusammenhang mit dem Abschluss eines neuen Energieliefervertrages an einer Anlage in oder außer Betrieb zur Aufnahme der Belieferung eines Kunden;
„Technischer Wechsel“ sämtliche Verfahrensschritte nach der optionalen Zählpunkt- und Endkundenidentifikation bzw. der optionalen Abfrage der Bindungs- und Kündigungsfristen sowie der vorläufigen Wechselanfrage, die zur Zuordnung eines Zählpunkts zu einem neuen Lieferanten führen;
„Verfahren“ den Ablauf des Wechsels, der Neuanmeldung und der Abmeldung;
„Verfahrensschritte“ die innerhalb der Verfahren vorzunehmenden einzelnen Prozessschritte;
„Wechsel“ die Zählpunkt- und Endkundenidentifikation sowie die Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage, die vorläufige Wechselanfrage und den technischen Wechsel;
„Wechselplattform“ ein von der Verrechnungsstelle zu betreibendes informationstechnologisch unterstütztes Kommunikationssystem, welches die in dieser Verordnung sowie im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Mindestanforderungen zu erfüllen hat;
„Wechseltermin“ der Tag des Lieferbeginns durch den neuen Lieferanten.
Schlagworte
Zählpunktidentifikation, Bindungsfrist, Bindungsfristenabfrage
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276544