Rechtstracker.at

§ 3 Wechsel-V 2026

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 47/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.2027 BGBl. II Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wechsel-Verordnung 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Wechsel-V 2026

Index

58/02 Energierecht

Text

Einleitung, Durchführung und Fristenlauf der Verfahren

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Einleitung der Verfahren kann an jedem Kalendertag stattfinden.
  2. Absatz 2,Sämtliche Verfahren sind automatisiert innerhalb der vorgesehenen Höchstfrist über die Wechselplattform durchzuführen, sofern in dieser Verordnung oder ihrem Anhang nichts anderes vorgesehen ist. Ist eine automatisierte abschließende Bearbeitung nicht möglich, kann der jeweilige Verfahrensschritt durch eine nicht automatisierte Bearbeitung, die bei Bedarf auch eine Kontaktierung des Endkunden einschließen kann, innerhalb der vorgesehenen Höchstfrist durchgeführt und abgeschlossen werden.

Im RIS seit

16.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20013117

Dokumentnummer

NOR40276545