Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wechsel-Verordnung 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Einleitung, Durchführung und Fristenlauf der Verfahren
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Einleitung der Verfahren kann an jedem Kalendertag stattfinden.
(2)Absatz 2,Sämtliche Verfahren sind automatisiert innerhalb der vorgesehenen Höchstfrist über die Wechselplattform durchzuführen, sofern in dieser Verordnung oder ihrem Anhang nichts anderes vorgesehen ist. Ist eine automatisierte abschließende Bearbeitung nicht möglich, kann der jeweilige Verfahrensschritt durch eine nicht automatisierte Bearbeitung, die bei Bedarf auch eine Kontaktierung des Endkunden einschließen kann, innerhalb der vorgesehenen Höchstfrist durchgeführt und abgeschlossen werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276545