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§ 4 Wechsel-V 2026

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 47/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.2027 BGBl. II Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wechsel-Verordnung 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Wechsel-V 2026

Index

58/02 Energierecht

Text

Willenserklärungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung der Verfahren ist eine entsprechende Willenserklärung des Endkunden. Jede Willenserklärung, einschließlich der Bevollmächtigung, kann vom Endkunden formfrei abgegeben werden.
  2. Absatz 2,Gibt der Endkunde gegenüber dem Lieferanten Willenserklärungen in elektronischer Form ab, so hat die Weiterleitung dieser Willenserklärungen über die Wechselplattform zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Bevollmächtigung für das Verfahren ist im Wege der Wechselplattform glaubhaft zu machen.
  4. Absatz 4,Der Netzbetreiber sowie der aktuelle Lieferant sind im Zweifel berechtigt, die glaubhaft gemachte Bevollmächtigung zu überprüfen.

Im RIS seit

16.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20013117

Dokumentnummer

NOR40276546