Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wechsel-Verordnung 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Verweigerung der Durchführung der Verfahren
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Durchführung der Verfahren darf vom Netzbetreiber aus den folgenden Gründen verweigert werden:
bei begründetem Verdacht, dass die zu wechselnde Zählpunktbezeichnung einem anderen Endkunden zugeordnet ist;
bei bestehenden Verfahrensüberschneidungen;
bei einem Wechseltermin, der außerhalb der festgelegten Höchstfrist für die Einleitung einer vorläufigen Wechselanfrage liegt;
bei einer rechtsungültigen Bevollmächtigung.
(2)Absatz 2,Die Durchführung der Verfahren darf durch den aktuellen Lieferanten insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:
bei bestehender Mindestvertragsdauer des Energieliefervertrages;
innerhalb einer vom Endkunden einzuhaltenden Frist für die Kündigung des bestehenden Energieliefervertrages.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276547