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§ 5 Wechsel-V 2026

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 47/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.2027 BGBl. II Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wechsel-Verordnung 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Wechsel-V 2026

Index

58/02 Energierecht

Text

Verweigerung der Durchführung der Verfahren

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Durchführung der Verfahren darf vom Netzbetreiber aus den folgenden Gründen verweigert werden:
    1. Ziffer eins
      bei begründetem Verdacht, dass die zu wechselnde Zählpunktbezeichnung einem anderen Endkunden zugeordnet ist;
    2. Ziffer 2
      bei bestehenden Verfahrensüberschneidungen;
    3. Ziffer 3
      bei einem Wechseltermin, der außerhalb der festgelegten Höchstfrist für die Einleitung einer vorläufigen Wechselanfrage liegt;
    4. Ziffer 4
      bei einer rechtsungültigen Bevollmächtigung.
  2. Absatz 2,Die Durchführung der Verfahren darf durch den aktuellen Lieferanten insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:
    1. Ziffer eins
      bei bestehender Mindestvertragsdauer des Energieliefervertrages;
    2. Ziffer 2
      innerhalb einer vom Endkunden einzuhaltenden Frist für die Kündigung des bestehenden Energieliefervertrages.

Im RIS seit

16.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20013117

Dokumentnummer

NOR40276547