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§ 8 Wechsel-V 2026

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 47/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.2027 BGBl. II Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wechsel-Verordnung 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Wechsel-V 2026

Index

58/02 Energierecht

Text

Zählpunkt- und Endkundenidentifikation

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Um eine Zählpunkt- und Endkundenidentifikation anzustoßen, hat der neue Lieferant dem Netzbetreiber die für eine Suchabfrage erforderlichen Daten zu übermitteln. Der Netzbetreiber hat zu gewährleisten, dass er die im Anhang genannten Daten jedenfalls verarbeiten kann.
  2. Absatz 2,Der Netzbetreiber hat automatisiert zu prüfen, ob die ihm übermittelten Daten des Endkunden mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen. Bei Übereinstimmung hat dieser dem neuen Lieferanten die erforderlichen Daten des Endkunden zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Ergibt die Prüfung der Mindestangaben keine eindeutige Übereinstimmung mit den beim Netzbetreiber vorliegenden Daten des Endkunden, hat der Netzbetreiber anhand der durch den neuen Lieferanten zusätzlich angegebenen Daten eine Identifikation zu versuchen. Ist eine Identifikation dennoch nicht eindeutig möglich, ist dies dem neuen Lieferanten mittels standardisierter Meldung mitzuteilen und das Verfahren abzubrechen.
  4. Absatz 4,Der Netzbetreiber hat die Anfrage des neuen Lieferanten zur Übermittlung von Daten innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen der Anfrage zu beantworten.

Schlagworte

Zählpunktidentifikation

Im RIS seit

16.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20013117

Dokumentnummer

NOR40276550