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§ 9 Wechsel-V 2026

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 47/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.2027 BGBl. II Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wechsel-Verordnung 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Wechsel-V 2026

Index

58/02 Energierecht

Text

Bindungs- und Kündigungsabfrage

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Um eine Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage anzustoßen, hat der neue Lieferant dem aktuellen Lieferanten die erforderlichen Daten des Endkunden zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der aktuelle Lieferant hat automatisiert zu prüfen, ob die ihm übermittelten Daten des Endkunden mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen. Bei Übereinstimmung hat dieser dem neuen Lieferanten die bestehenden Bindungs- bzw. Kündigungsfristen mittels standardisierter Meldung mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Bei Nichtübereinstimmung der Daten hat der aktuelle Lieferant dem neuen Lieferanten dies mittels standardisierter Meldung mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Der aktuelle Lieferant hat die Anfrage des neuen Lieferanten zur Übermittlung von Daten innerhalb von 24 Stunden nach Einlagen der Anfrage zu beantworten.

Schlagworte

Bindungsabfrage, Bindungsfristenabfrage, Bindungsfrist

Im RIS seit

16.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20013117

Dokumentnummer

NOR40276551