Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wechsel-Verordnung 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Bindungs- und Kündigungsabfrage
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Um eine Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage anzustoßen, hat der neue Lieferant dem aktuellen Lieferanten die erforderlichen Daten des Endkunden zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der aktuelle Lieferant hat automatisiert zu prüfen, ob die ihm übermittelten Daten des Endkunden mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen. Bei Übereinstimmung hat dieser dem neuen Lieferanten die bestehenden Bindungs- bzw. Kündigungsfristen mittels standardisierter Meldung mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Bei Nichtübereinstimmung der Daten hat der aktuelle Lieferant dem neuen Lieferanten dies mittels standardisierter Meldung mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Der aktuelle Lieferant hat die Anfrage des neuen Lieferanten zur Übermittlung von Daten innerhalb von 24 Stunden nach Einlagen der Anfrage zu beantworten.
Schlagworte
Bindungsabfrage, Bindungsfristenabfrage, Bindungsfrist
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276551