Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 49/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 80/01 Organisationsrecht
Text
Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 bis 10 auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln.Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 bis 10 auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Flächenbezogene Merkmale gemäß Anhang I Punkt 3., die im Rahmen des Mehrfachantrags erfasst werden, sind zusätzlich von der Agrarmarkt Austria direkt in den elektronischen Fragebogen zu übertragen.Flächenbezogene Merkmale gemäß Anhang römisch eins Punkt 3., die im Rahmen des Mehrfachantrags erfasst werden, sind zusätzlich von der Agrarmarkt Austria direkt in den elektronischen Fragebogen zu übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276577