Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 49/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 80/01 Organisationsrecht
Text
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 lit. a und lit. b der Verordnung (EU) 2018/1091, die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 Litera a und Litera b, der Verordnung (EU) 2018/1091, die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:
drei Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche;
drei Hektar Dauergrünland;
10 Ar Gemüse oder Erdbeeren (in Summe);
10 Ar Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland, Sämereien und Pflanzgut, Rebschulen, Baumschulen oder Forstbaumschulen (in Summe);
10 Ar Erwerbsweinbauflächen;
30 Ar erwerbsobstbaulich genutzte Obstanlagen oder sonstige Dauerkulturflächen (ohne Weingärten, Rebschulen, Baumschulen und Forstbaumschulen) (in Summe);
100 m² überwiegend erwerbsmäßig bewirtschaftete begehbare Gewächshäuser mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung;
Viehhaltung mit mindestens 1,7 Großvieheinheiten.
(2)Absatz 2,Statistische Einheiten sind weiters forstwirtschaftliche Betriebe mit mindestens zwei Hektar Waldfläche.
Schlagworte
Heilpflanze, Duftpflanze, Glaseindeckung, Folieneindeckung
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276569