Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
17.03.2026 bis 31.12.2028 — BGBl. II Nr. 49/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute17.03.2026 BGBl. II Nr. 49/2026 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 517.03.202631.12.2028 BGBl. II Nr. 49/2026 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

17.03.2026BGBl. II Nr. 49/2026

Außerkrafttretensdatum

31.12.2028

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 80/01 Organisationsrecht

Text

Durchführung der Erhebung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, so ist die neuerliche Zustellung der Erhebungsunterlagen unverzüglich in die Wege zu leiten.
  2. Absatz 2,Auskunftspflichtige gemäß Paragraph 6,, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2026 einen Mehrfachantrag abgeben, haben den elektronischen Fragebogen gemäß Absatz eins, unter Zuhilfenahme der von den Landwirtschaftskammern zur Verfügung gestellten benötigten Infrastruktur zu beantworten. Die Landwirtschaftskammern haben die Auskunftspflichtigen bei der Befüllung des elektronischen Fragebogens entsprechend zu unterstützen.
  3. Absatz 3,Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6,, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2026 keinen Mehrfachantrag abgeben, können ihrer Verpflichtung mittels Telefoninterviews, welche von der Bundesanstalt durchgeführt werden, nachkommen.

Im RIS seit

16.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20013118

Dokumentnummer

NOR40276572