Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 54/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ausschreibung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,In Ausschreibungen von Planstellen einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder von bestimmten Funktionen ist dann, wenn in diesen der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde unter 50% liegt, der Hinweis aufzunehmen, dass Bewerbungen von Frauen für diese Planstellen und Funktionen besonders erwünscht sind.
(2)Absatz 2,Liegt der Anteil der Frauen in einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder einer bestimmten Funktion unter 50%, so ist in die Ausschreibung überdies ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass Frauen bei gleicher Eignung in den Fällen der §§ 11b und 11c B-GlBG nach Maßgabe des Frauenförderungsplanes vorrangig aufzunehmen bzw. zu bestellen sind (§ 7 Abs. 3 B-GlBG). In die Verständigung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind auch die karenzierten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einzubeziehen.Liegt der Anteil der Frauen in einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder einer bestimmten Funktion unter 50%, so ist in die Ausschreibung überdies ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass Frauen bei gleicher Eignung in den Fällen der Paragraphen 11 b und 11 c B-GlBG nach Maßgabe des Frauenförderungsplanes vorrangig aufzunehmen bzw. zu bestellen sind (Paragraph 7, Absatz 3, B-GlBG). In die Verständigung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind auch die karenzierten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einzubeziehen.
(3)Absatz 3,Die beabsichtigte Besetzung von Arbeitsplätzen, die nicht ausschreibungspflichtig sind, mit deren Vergabe jedoch ein beruflicher Aufstieg verbunden ist, und die beabsichtigte Betrauung mit Justizverwaltungsangelegenheiten ist jeweils auf geeignete Weise dem dafür in Betracht kommenden Bewerberkreis und der oder dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten bekannt zu machen (Interessentensuche). Dies gilt auch für die Betrauung von E 2b-Bediensteten sowie E 2a-Bediensteten mit Arbeitsplätzen, die zur dauerhaften Verwendung zugewiesen werden sollen, welche aber jeweils einer höheren Verwendungsgruppe (E 2a bzw. E 1) zugeordnet sind. Die Art der Bekanntmachung wird sich nach den örtlichen Verhältnissen und dem in Betracht kommenden Bewerberkreis richten (§ 7 Abs. 1 B-GlBG). Von der beabsichtigten Besetzung sind karenzierte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu verständigen.Die beabsichtigte Besetzung von Arbeitsplätzen, die nicht ausschreibungspflichtig sind, mit deren Vergabe jedoch ein beruflicher Aufstieg verbunden ist, und die beabsichtigte Betrauung mit Justizverwaltungsangelegenheiten ist jeweils auf geeignete Weise dem dafür in Betracht kommenden Bewerberkreis und der oder dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten bekannt zu machen (Interessentensuche). Dies gilt auch für die Betrauung von E 2b-Bediensteten sowie E 2a-Bediensteten mit Arbeitsplätzen, die zur dauerhaften Verwendung zugewiesen werden sollen, welche aber jeweils einer höheren Verwendungsgruppe (E 2a bzw. E 1) zugeordnet sind. Die Art der Bekanntmachung wird sich nach den örtlichen Verhältnissen und dem in Betracht kommenden Bewerberkreis richten (Paragraph 7, Absatz eins, B-GlBG). Von der beabsichtigten Besetzung sind karenzierte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276627