Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan BKA 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Vortragende und Unterrichtsmaterialien
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Erhöhung des Frauenanteils als Vortragende ist anzustreben. Einmal jährlich wird der Gleichbehandlungsbeauftragten eine Liste mit den Prüferinnen und Prüfern des Ressorts übermittelt. Bei der Suche nach neuen Vortragenden und Prüfenden wird die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte einbezogen.
(2)Absatz 2,Lehrpläne dürfen keine frauendiskriminierenden Inhalte enthalten und sind um frauen- sowie genderspezifische Themenkreise und Gleichstellungsaspekte zu erweitern.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276687