Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan BKA 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Besetzung von Leitungsfunktionen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Für die Aufnahme, Ernennung und Bestellung gelten sinngemäß die §§ 3 bis 6.Für die Aufnahme, Ernennung und Bestellung gelten sinngemäß die Paragraphen 3 bis 6,
(2)Absatz 2,Erfolgt keine Bewerbung von Frauen für Leitungsfunktionen, sind von der Dienstbehörde geeignete Maßnahmen zu setzen, um im Rahmen einer Nachfolgeplanung Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren und zu motivieren.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276689