Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan BKA 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Gleitender Wiedereinstieg
§ 20.Paragraph 20,
Ein gleitender Wiedereinstieg sollte nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse in allen Tätigkeitsbereichen mit begleitenden Maßnahmen wie Umorganisation und entsprechender Reduzierung des Aufgabenbereiches ermöglicht werden. Darüber muss nachweislich ein Mitarbeitergespräch geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276692