Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan BKA 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Leitungspositionen und Teilzeitbeschäftigung schließen einander nicht aus.
(2)Absatz 2,Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit/Home-Office sollen in allen Arbeitsbereichen und auf allen Funktions- und Qualifikationsstufen möglich sein, wo dies mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes vereinbar ist.
(3)Absatz 3,Der Dienstgeber ist bestrebt, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich gemacht werden. Modelle der Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit in Abteilungen sollen erprobt werden.
Schlagworte
Funktionsstufe
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276694