Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 19.03.2026 — BGBl. II Nr. 60/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute19.03.2026 BGBl. II Nr. 60/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan BKA 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

19.03.2026BGBl. II Nr. 60/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Auswahlverfahren

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Bei der Auswahlentscheidung dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:
    1. Ziffer eins
      bestehende oder frühere
      1. Litera a
        Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit,
      2. Litera b
        Teilzeitbeschäftigungen,
    2. Ziffer 2
      Lebensalter und Familienstand.
  2. Absatz 2,Das Vorliegen einer Schwangerschaft darf nicht Grund zur Ablehnung der Aufnahme in das Dienstverhältnis sein.
  3. Absatz 3,Kriterienkataloge für Bewerbungsgespräche sind so zu erstellen, dass sie Frauen weder direkt noch indirekt benachteiligen.
  4. Absatz 4,Zur Beurteilung von Führungsqualitäten sind auch die soziale Kompetenz sowie die Gender-Kompetenz als Kriterien heranzuziehen.
  5. Absatz 5,Die in einer Karenz und Elternteilzeit erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen sind entsprechend zu würdigen.

Im RIS seit

19.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026

Gesetzesnummer

20013123

Dokumentnummer

NOR40276679