Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 67/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Beachte
Tritt nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 EnLG 2012, spätestens jedoch nach sechs Monaten ab Inkrafttreten, außer Kraft (vgl. § 5).Tritt nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 3, EnLG 2012, spätestens jedoch nach sechs Monaten ab Inkrafttreten, außer Kraft vergleiche Paragraph 5,).
Text
1. Abschnitt
Allgemeines
Regelungsgegenstand
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Lenkungsmaßnahmen nach dieser Verordnung werden gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 EnLG 2012 zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen gesetzt.Die Lenkungsmaßnahmen nach dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, EnLG 2012 zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen gesetzt.
(2)Absatz 2,Die Lenkungsmaßnahmen sollen die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276753