Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 67/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Beachte
Tritt nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 EnLG 2012, spätestens jedoch nach sechs Monaten ab Inkrafttreten, außer Kraft (vgl. § 5).Tritt nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 3, EnLG 2012, spätestens jedoch nach sechs Monaten ab Inkrafttreten, außer Kraft vergleiche Paragraph 5,).
Text
2. Abschnitt
Lenkungsmaßnahmen für flüssige Energieträger
Freigabe von Pflichtnotstandsreserven
§ 2.Paragraph 2,
Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. wird angewiesen, für einen Zeitraum von sechs Monaten aus ihren Rohölbeständen oder aus Rohölbeständen, die von einem Dritten für die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 EBG 2012 gelagert werden, bis zu 325 000 Tonnen Rohöl der OMV Downstream GmbH für die Produktion von Fertigprodukten zur Versorgung des Mineralölmarktes anzubieten. Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. wird angewiesen, für einen Zeitraum von sechs Monaten aus ihren Rohölbeständen oder aus Rohölbeständen, die von einem Dritten für die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, EBG 2012 gelagert werden, bis zu 325 000 Tonnen Rohöl der OMV Downstream GmbH für die Produktion von Fertigprodukten zur Versorgung des Mineralölmarktes anzubieten.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276754