Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwendung der Mittel der Gesundheitsreformfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Verteilung und Verwendung der Mittel der Fonds
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die konkreten Zielvorgaben und die je Zielvorgabe und Träger der Krankenversicherung für die Jahre 2026 und 2027 pro Jahr insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel legt die Anlage 1 zu dieser Verordnung fest.
(2)Absatz 2,Anlage 1 zu dieser Verordnung definiert in Spalte 1 Zielvorgaben für die Themenkreise „Versorgung“, „Vorsorge“ sowie „Kundenservice und Digitalisierung“ und in Spalte 2 die zu erreichenden Messgrößen je Zielvorgabe. Darüber hinaus sind in der jeweiligen Zeile die dafür für das jeweilige Jahr insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel je Träger der Krankenversicherung aufgeschlüsselt.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276791