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§ 3 MiCAR-CASP-MV

Fassungen
ab 15.06.2026 — BGBl. II Nr. 71/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute15.06.2026 BGBl. II Nr. 71/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

MiCAR Crypto-Asset Service Provider Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.06.2026BGBl. II Nr. 71/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MiCAR-CASP-MV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Meldekonventionen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Beträge sind kaufmännisch gerundet in ganzen Zahlen anzugeben. Prozentsätze sind kaufmännisch gerundet mit vier Nachkommastellen zu melden. Zur Umrechnung von Fremdwährungsnomina ist der EZB-Kassakurs am Meldestichtag zu verwenden.
  2. Absatz 2,Kryptowerte sind unter Zugrundelegung der folgenden Referenzkurse zum Meldestichtag in Euro umzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Gemäß dem durchschnittlichen Euro-Kassapreis am Meldestichtag der drei volumenstärksten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte in der Europäischen Union gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 betreiben oder
    2. Ziffer 2
      gemäß dem zuletzt verfügbaren Marktkurs eines allgemein anerkannten Kursdatenanbieters für Kryptowerte.
    Die gewählte Kursquelle ist zu dokumentieren und konsistent anzuwenden.

Im RIS seit

02.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Gesetzesnummer

20013130

Dokumentnummer

NOR40276805