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§ 5 MiCAR-CASP-MV

Fassungen
ab 15.06.2026 — BGBl. II Nr. 71/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute15.06.2026 BGBl. II Nr. 71/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

MiCAR Crypto-Asset Service Provider Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.06.2026BGBl. II Nr. 71/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MiCAR-CASP-MV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Abschnitt
Meldebestimmungen

Meldestichtage und Übermittlungsfristen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ist jeweils zum Stichtag 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum 11. Februar, zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Meldung von sonstigen unternehmensbezogenen Daten betreffend
    1. Ziffer eins
      den Jahresabschluss und prudentielle aufsichtsrechtliche Sicherheitsvorkehrungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, ist unverzüglich nach Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu übermitteln;
    2. Ziffer 2
      Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften gemäß Paragraph 6, Absatz 4, ist jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum jeweils 11. August und 11. Februar, zu übermitteln;
    3. Ziffer 3
      Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften gemäß Paragraph 7, Absatz 2, ist jeweils zum Stichtag 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum 11. Februar, zu übermitteln.

Im RIS seit

02.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Gesetzesnummer

20013130

Dokumentnummer

NOR40276807