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§ 11 RKEV

Fassungen
ab 15.04.2026 — BGBl. II Nr. 91/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute15.04.2026 BGBl. II Nr. 91/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

15.04.2026BGBl. II Nr. 91/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RKEV

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

Sektor Digitale Infrastruktur

Paragraph 11,

Im Sektor „Digitale Infrastruktur“ ist die Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst

  1. Ziffer eins
    „Bereitstellung und Betrieb von Internet-Knoten“ eine Einrichtung einen Internet-Knoten (Paragraph 2, Ziffer 11,) mit mehr als 100 zusammengeschalteten autonomen Systemen betreibt;
  2. Ziffer 2
    „Erbringung von Diensten für Domänennamensysteme (DNS-Dienste), ausgenommen Dienste im Zusammenhang mit Root-Namenservern“
    1. Litera a
      eine Einrichtung DNS-Resolver (Paragraph 2, Ziffer 12,) im Rahmen der Bereitstellung eines Kommunikationsdienstes mit mehr als 250 000 Nutzern (Paragraph 2, Ziffer 3,) betreibt;
    2. Litera b
      eine Einrichtung autoritative DNS-Server (Paragraph 2, Ziffer 13,) mit mehr als 200 000 Domänen betreibt, für die der Server autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert werden;
  3. Ziffer 3
    „Betrieb und Verwaltung von Namensregistern für Domänen oberster Stufe“ eine Einrichtung ein Top-Level-Domain-Namenregister gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes 2026 (NISG 2026), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,, mit mehr als 250 000 registrierten Domänen betreibt;
  4. Ziffer 4
    „Erbringung von Cloud-Computing-Diensten“ eine Einrichtung Cloud-Computing-Dienste gemäß Anlage 1 Ziffer 8, vierter Fall NISG 2026 für mehr als 1 000 000 Nutzer (Paragraph 2, Ziffer 3,) erbringt;
  5. Ziffer 5
    „Erbringung von Rechenzentrumsdiensten“ eine Einrichtung ein Rechenzentrum mit einer elektrischen Nennleistung für Informationstechnologie von mindestens 5 000 Kilowatt (kW) betreibt;
  6. Ziffer 6
    „Bereitstellung von Inhaltszustellnetzen“ eine Einrichtung ein Inhaltszustellnetz gemäß Anlage 1 Ziffer 8, sechster Fall NISG 2026 bereitstellt und der Marktanteil in Österreich für diesen wesentlichen Dienst mehr als 15 vH beträgt;
  7. Ziffer 7
    „Erbringung von Vertrauensdiensten“ eine Einrichtung Vertrauensdienste gemäß Paragraph 3, Ziffer 16, NISG 2026 an mehr als 2 000 000 Nutzer (Paragraph 2, Ziffer 3,) erbringt und der Marktanteil in Österreich für diesen wesentlichen Dienst mehr als 25 vH beträgt;
  8. Ziffer 8
    „Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste“ eine Einrichtung elektronische Kommunikationsdienste gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, NISG 2026 anbietet und der Marktanteil in Österreich für diesen wesentlichen Dienst mehr als 15 vH beträgt;
  9. Ziffer 9
    „Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze“ eine Einrichtung ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, NISG 2026 betreibt und der Marktanteil in Österreich für diesen wesentlichen Dienst mehr als 15 vH beträgt.

Im RIS seit

15.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026

Gesetzesnummer

20013149

Dokumentnummer

NOR40277229