Rechtstracker.at

Art. 13 ÖStP 2025

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 16/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 16/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2026,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 16/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÖStP 2025

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 13

Informationssystem

  1. Absatz eins,Das Österreichische Koordinationskomitee legt fest, welche Informationen und Daten zur Umsetzung der unionsrechtlichen Fiskalregeln und zur Umsetzung dieser Vereinbarung – auch ergänzend zu den in dieser Vereinbarung ausdrücklich genannten Informationen und Daten – zu übermitteln sind und kann dabei auch die konkreten Inhalte, die Termine, das Format und die Übertragungswege regeln.
  2. Absatz 2,Das Informationssystem umfasst auch die Meldung von neu geschaffenen Einheiten gemäß ESVG 2010 an die Bundesanstalt Statistik Österreich. Die Bundesanstalt Statistik Österreich prüft, ob bestehende und neue Einheiten dem Sektor Staat zuzurechnen sind und daher für die Berechnung von Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung zu berücksichtigen sind. Bund, Länder und Gemeinden unterstützen – sofern erforderlich – die Bundesanstalt Statistik Österreich dabei.
  3. Absatz 3,Informationen und Berichte sind nach Maßgabe der Festlegungen gemäß Absatz eins, grundsätzlich in elektronischer und maschinenlesbarer Form zu übermitteln.

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

20013158

Dokumentnummer

NOR40277372