Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2026,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 13
Informationssystem
(1)Absatz eins,Das Österreichische Koordinationskomitee legt fest, welche Informationen und Daten zur Umsetzung der unionsrechtlichen Fiskalregeln und zur Umsetzung dieser Vereinbarung – auch ergänzend zu den in dieser Vereinbarung ausdrücklich genannten Informationen und Daten – zu übermitteln sind und kann dabei auch die konkreten Inhalte, die Termine, das Format und die Übertragungswege regeln.
(2)Absatz 2,Das Informationssystem umfasst auch die Meldung von neu geschaffenen Einheiten gemäß ESVG 2010 an die Bundesanstalt Statistik Österreich. Die Bundesanstalt Statistik Österreich prüft, ob bestehende und neue Einheiten dem Sektor Staat zuzurechnen sind und daher für die Berechnung von Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung zu berücksichtigen sind. Bund, Länder und Gemeinden unterstützen – sofern erforderlich – die Bundesanstalt Statistik Österreich dabei.
(3)Absatz 3,Informationen und Berichte sind nach Maßgabe der Festlegungen gemäß Abs. 1 grundsätzlich in elektronischer und maschinenlesbarer Form zu übermitteln.Informationen und Berichte sind nach Maßgabe der Festlegungen gemäß Absatz eins, grundsätzlich in elektronischer und maschinenlesbarer Form zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
NOR40277372