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Art. 21 ÖStP 2025

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 16/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 16/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2026,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 16/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÖStP 2025

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 21

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, sobald
    1. Ziffer eins
      die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und dem Bundeskanzler die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
    2. Ziffer 2
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
    Die vorgesehenen Berichtspflichten sind mit dem jeweils auf das Inkrafttreten folgenden Termin wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Tritt diese Vereinbarung nicht bis 31. März 2026 nach Absatz eins, in Kraft und haben bis dahin zumindest der Bund und wenigstens ein Land oder wenigstens die Gemeinden die für ein Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, tritt die Vereinbarung für diese Vertragspartner rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Beitritte anderer vorgesehener Vertragspartner mit Rückwirkung mit 1. Jänner 2024 sind möglich.
  3. Absatz 3,Der Bundeskanzler wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, oder Absatz 2, mitteilen.

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

20013158

Dokumentnummer

NOR40277380