Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.05.2026 — BGBl. I Nr. 21/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.05.2026 BGBl. I Nr. 21/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Politische-Werbung-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.05.2026BGBl. I Nr. 21/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Verfahren der Datenschutzbehörde und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die der Datenschutzbehörde und dem Parlamentarischen Datenschutzkomitee in Paragraph 22, Absatz eins bis 5 DSG eingeräumten Befugnisse sind von diesen mit der Maßgabe auszuüben, dass die in Paragraph 22, Absatz 3, DSG geregelte Beschränkung der Verwendung von Informationen und die Pflicht zur Geheimhaltung gegenüber der KommAustria als nach diesem Bundesgesetz zuständiger Behörde (Paragraph 2,) nicht Anwendung finden, soweit im Sinne einer wirksamen und strukturierten Zusammenarbeit und Koordinierung dieser Behörden gemäß Artikel 22, Absatz 7, der Verordnung Informationen, die den nach Paragraph 2, festgelegten Aufgabenbereich der KommAustria betreffen, im Rahmen der Behördenkooperation gemäß Paragraph 3, Absatz eins, weitergeleitet werden.
  2. Absatz 2,Die Datenschutzbehörde und das Parlamentarische Datenschutzkomitee haben im Rahmen ihres Tätigkeitsberichts nach Paragraph 23, Absatz eins, DSG einen mit den in Artikel 25, Absatz 8, der Verordnung genannten Informationen versehenen Berichtsteil über die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Verordnung verhängten Sanktionen im Zusammenhang mit den Artikel 18 und 19 der Verordnung zur Übermittlung an die Europäische Kommission zu verfassen.
  3. Absatz 3,Über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees in Angelegenheiten der Verordnung und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in solchen Angelegenheiten entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Paragraph 27, Absatz 2 bis 4 DSG kommt nicht zur Anwendung. Paragraph 27, Absatz 5, DSG ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Bei der Verhängung von Geldbußen durch die Datenschutzbehörde oder das Parlamentarische Datenschutzkomitee gemäß Artikel 25, Absatz 6, der Verordnung ist Paragraph 30, Absatz 4, DSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf Paragraph 22, Absatz 5, DSG der Verweis auf Artikel 25, Absatz 6, der Verordnung tritt.

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20013159

Dokumentnummer

NOR40277391

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/21/P7/NOR40277391