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§ 4

Fassungen
ab 02.07.2026 — BGBl. I Nr. 28/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute02.07.2026 BGBl. I Nr. 28/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

02.07.2026BGBl. I Nr. 28/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zusammenarbeit

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2024/3005 mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA zusammenzuarbeiten.
  2. Absatz 2,Stellt die FMA fest, dass ein Ratinganbieter in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat gegen diese Verordnung verstößt, so hat sie die ESMA gemäß Artikel 45, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2024/3005 darüber in Kenntnis zu setzen. Wenn die FMA es für Untersuchungszwecke für angemessen hält, kann sie der ESMA vorschlagen, von den Befugnissen nach Artikel 32, der Verordnung (EU) 2024/3005 Gebrauch zu machen.
  3. Absatz 3,Ist die FMA der Auffassung, dass ein im Register gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2024/3005 eingetragener ESG-Rating-Anbieter, dessen ESG-Ratings in Österreich verwendet werden, auf eine Weise gegen die Verordnung (EU) 2024/3005 verstoßen hat, dass der Anlegerschutz oder die Stabilität des österreichischen Finanzsystems erheblich beeinträchtigt wird, kann sie die ESMA ersuchen, die Abgabe von ESG-Ratings durch den betreffenden ESG-Rating-Anbieter gemäß Artikel 45, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2024/3005 auszusetzen. Die FMA hat der ESMA sämtliche Gründe für ihr Ersuchen zu übermitteln.

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20013160

Dokumentnummer

NOR40277427

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/28/P4/NOR40277427