Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 28/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Berufsgeheimnis
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die FMA ist gemäß Art. 46 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet.Die FMA ist gemäß Artikel 46, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2024/3005 zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet.
(2)Absatz 2,Alle Informationen, die die FMA im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/3005 mit der ESMA, der EBA, der EIOPA und dem durch die Verordnung (EU) 1092/2010 eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken austauscht und die Geschäfts- und Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, gelten gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/3005 als vertraulich, sofern nicht,Alle Informationen, die die FMA im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/3005 mit der ESMA, der EBA, der EIOPA und dem durch die Verordnung (EU) 1092 aus 2010, eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken austauscht und die Geschäfts- und Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, gelten gemäß Artikel 46, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/3005 als vertraulich, sofern nicht,
die FMA, die ESMA oder eine andere Behörde oder Stelle zum Zeitpunkt der Mitteilung erklärt, dass diese Informationen offengelegt werden können;
die Offenlegung solcher Informationen für ein Gerichtsverfahren erforderlich ist;
die offengelegten Informationen in einer Zusammenfassung oder in einer aggregierten Form verwendet werden, bei der einzelne Finanzmarktteilnehmer nicht identifiziert werden können.
Schlagworte
Geschäftsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Dokumentnummer
NOR40277430