Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 02.07.2026 — BGBl. I Nr. 28/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute02.07.2026 BGBl. I Nr. 28/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

02.07.2026BGBl. I Nr. 28/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Berufsgeheimnis

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die FMA ist gemäß Artikel 46, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2024/3005 zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet.
  2. Absatz 2,Alle Informationen, die die FMA im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/3005 mit der ESMA, der EBA, der EIOPA und dem durch die Verordnung (EU) 1092 aus 2010, eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken austauscht und die Geschäfts- und Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, gelten gemäß Artikel 46, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/3005 als vertraulich, sofern nicht,
    1. Ziffer eins
      die FMA, die ESMA oder eine andere Behörde oder Stelle zum Zeitpunkt der Mitteilung erklärt, dass diese Informationen offengelegt werden können;
    2. Ziffer 2
      die Offenlegung solcher Informationen für ein Gerichtsverfahren erforderlich ist;
    3. Ziffer 3
      die offengelegten Informationen in einer Zusammenfassung oder in einer aggregierten Form verwendet werden, bei der einzelne Finanzmarktteilnehmer nicht identifiziert werden können.

Schlagworte

Geschäftsbedingung

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20013160

Dokumentnummer

NOR40277430

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/28/P7/NOR40277430