Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung – BMB
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 104/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Fachspezifische Ausbildung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die fachspezifische Ausbildung dient der Vertiefung und Weiterentwicklung der im Rahmen der allgemeinen Ausbildung erworbenen Kompetenzen sowie dem Erwerb zusätzlicher fachlicher Fähigkeiten und Kenntnisse.
(2)Absatz 2,Für die verschiedenen Arbeitsplätze der unterschiedlichen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sind in der Anlage 2 individuelle Pflichtfächer definiert, die im Rahmen der Grundausbildung zu absolvieren sind.
(3)Absatz 3,Bedienstete der unterschiedlichen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen können gemeinsam unterrichtet werden.
(4)Absatz 4,Keine fachspezifische Ausbildung ist vorgesehen für
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 2, B und v 2 sowie für Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 3, C und v 3,
Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 3, C, v 3 und h 1, die keiner der unter den Punkten III. und IV. der Anlage 2 angeführten Zielgruppen angehören,Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 3, C, v 3 und h 1, die keiner der unter den Punkten römisch drei. und römisch vier. der Anlage 2 angeführten Zielgruppen angehören,
Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 4, D, v 4 und h 2, die keiner der unter den Punkten V. und VI. der Anlage 2 angeführten Zielgruppen angehören sowieArbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 4, D, v 4 und h 2, die keiner der unter den Punkten römisch fünf. und römisch sechs. der Anlage 2 angeführten Zielgruppen angehören sowie
Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 5 und h 3.
Das Erfordernis der Absolvierung der allgemeinen Ausbildung bleibt davon unberührt.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Dokumentnummer
NOR40277455