Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung – BMB
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 104/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragte, Vortragende
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die mit der Leitung der Aus- und Weiterbildung der Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung betraut ist.
(2)Absatz 2,Jede Dienstbehörde (Personalstelle) des Bundesministeriums für Bildung hat für ihren Bereich eine Ausbildungsbeauftragte bzw. einen Ausbildungsbeauftragten zu bestellen. Für die Zentralstelle übernimmt diese Agenden die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter. Bei Dienststellen kann bei Bedarf eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter bestellt werden.
(3)Absatz 3,Als Vortragende für die einzelnen Ausbildungsfächer sind fachlich qualifizierte Personen heranzuziehen. Für die ressortintern durchzuführenden Ausbildungsfächer werden diese von der Ausbildungsleiterin oder von dem Ausbildungsleiter bestellt. Vortragende, die im Rahmen der Basislehrgänge an der Verwaltungsakademie des Bundes tätig sind, werden von der Verwaltungsakademie des Bundes bestellt.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Dokumentnummer
NOR40277448