Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 41/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2026,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Anlage IAnlage römisch eins
Als Anhalt dienende Kriterien für die Identifizierung von Gebieten
besondere Bedeutung für Lebensstadien von Arten;
besondere Bedeutung der dort vorkommenden Arten;
Bedeutung für bedrohte, gefährdete oder im Rückgang befindliche Arten oder Lebensräume;
Anfälligkeit, auch gegenüber dem Klimawandel und der Versauerung der Meere;
biologische Vielfalt und Produktivität;
ökologische Konnektivität;
wichtige darin ablaufende ökologische Prozesse;
wirtschaftliche und soziale Faktoren;
kumulative und grenzüberschreitende Auswirkungen;
langsame Erholung und geringe Widerstandsfähigkeit;
Angemessenheit und Durchführbarkeit;
Nachhaltigkeit der Reproduktion;
Vorhandensein von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen.
Schlagworte
Erhaltungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Dokumentnummer
NOR40277555