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Art. 13

Fassungen
ab 29.04.2026 — BGBl. III Nr. 41/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute29.04.2026 BGBl. III Nr. 41/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2026,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

29.04.2026BGBl. III Nr. 41/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 13

Traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, das sich auf maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bezieht

Die Vertragsparteien ergreifen, soweit relevant und angezeigt, Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Maßnahmen mit dem Ziel, sicherzustellen, dass auf traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, das sich auf maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bezieht, nur mit der freiwilligen und auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung oder mit Billigung und unter Beteiligung dieser indigenen Völker und ortsansässigen Gemeinschaften zugegriffen wird. Der Zugang zu solchem traditionellen Wissen kann durch den Vermittlungsmechanismus erleichtert werden. Der Zugang zu solchem traditionellen Wissen und dessen Nutzung erfolgt zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen.

Schlagworte

Gesetzgebungsmaßnahme, Verwaltungsmaßnahme, Gesetzgebungs-, Verwaltungs-

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013164

Dokumentnummer

NOR40277491