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Art. 16

Fassungen
ab 29.04.2026 — BGBl. III Nr. 41/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute29.04.2026 BGBl. III Nr. 41/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2026,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

29.04.2026BGBl. III Nr. 41/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 16

Überwachung und Transparenz

  1. Absatz eins,Die Überwachung und Transparenz von Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse erfolgt durch Mitteilung an den Vermittlungsmechanismus, durch Verwendung der standardisierten „BBNJ“-Chargenkennungen nach diesem Teil und entsprechend den von der Konferenz der Vertragsparteien auf Empfehlung des Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile angenommenen Verfahren.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien legen dem Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile in regelmäßigen Abständen Berichte vor über ihre Durchführung der Bestimmungen dieses Teiles über Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse sowie über die Aufteilung der sich daraus ergebenden Vorteile im Einklang mit diesem Teil.
  3. Absatz 3,Der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile erstellt einen Bericht auf der Grundlage der über den Vermittlungsmechanismus bezogenen Informationen und stellt ihn den Vertragsparteien zur Verfügung, die Stellungnahmen abgeben können. Der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile legt den Bericht, einschließlich der eingegangenen Stellungnahmen, der Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung vor. Die Konferenz der Vertragsparteien kann unter Berücksichtigung der Empfehlung des Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile geeignete Richtlinien für die Durchführung dieses Artikels festlegen, die den nationalen Fähigkeiten und Gegebenheiten der Vertragsparteien Rechnung tragen.

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013164

Dokumentnummer

NOR40277494