Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 41/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2026,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 19
Vorschläge
(1)Absatz eins,Vorschläge für die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete nach diesem Teil werden von den Vertragsparteien einzeln oder gemeinsam beim Sekretariat vorgelegt.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien arbeiten bei der Erstellung von Vorschlägen entsprechend diesem Teil je nach Bedarf mit maßgeblichen Interessenträgern, einschließlich Staaten und weltweiter, regionaler, subregionaler und sektoraler Organe, sowie der Zivilgesellschaft, der Wissenschaftsgemeinschaft, dem privaten Sektor, indigenen Völkern und ortsansässigen Gemeinschaften zusammen und konsultieren sie.
(3)Absatz 3,Die Vorschläge werden auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern dieses verfügbar ist, einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften unter Berücksichtigung des Vorsorgeansatzes und eines Ökosystemansatzes ausgearbeitet.
(4)Absatz 4,Vorschläge zu identifizierten Gebieten enthalten die folgenden wesentlichen Elemente:
eine geographische oder räumliche Beschreibung des Gebiets, das Gegenstand des Vorschlags ist, unter Bezugnahme auf die in Anlage I aufgeführten als Anhalt dienenden Kriterien;eine geographische oder räumliche Beschreibung des Gebiets, das Gegenstand des Vorschlags ist, unter Bezugnahme auf die in Anlage römisch eins aufgeführten als Anhalt dienenden Kriterien;
Angaben zu den in Anlage I genannten Kriterien sowie zu den bei der Identifizierung des Gebiets angewendeten Kriterien, die im Einklang mit Absatz 5 weiterentwickelt und überarbeitet werden können;Angaben zu den in Anlage römisch eins genannten Kriterien sowie zu den bei der Identifizierung des Gebiets angewendeten Kriterien, die im Einklang mit Absatz 5 weiterentwickelt und überarbeitet werden können;
Angaben zu menschlichen Tätigkeiten in dem Gebiet, darunter Nutzungen durch indigene Völker und ortsansässige Gemeinschaften, und gegebenenfalls deren mögliche Auswirkungen;
eine Beschreibung des Zustands der Meeresumwelt und der biologischen Vielfalt in dem identifizierten Gebiet;
eine Beschreibung der die Erhaltung und gegebenenfalls die nachhaltige Nutzung betreffenden Ziele, die für das Gebiet gelten sollen;
den Entwurf eines Bewirtschaftungsplans, in dem die vorgeschlagenen Maßnahmen aufgeführt und die vorgeschlagenen Überwachungs-, Forschungs- und Überprüfungstätigkeiten zur Erreichung der festgelegten Ziele beschrieben werden;
gegebenenfalls die Dauer des vorgeschlagenen Gebiets und der vorgeschlagenen Maßnahmen;
gegebenenfalls Angaben zu etwaigen Konsultationen mit Staaten einschließlich angrenzender Küstenstaaten beziehungsweise zuständiger weltweiter, regionaler, subregionaler und sektoraler Organe;
Angaben zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich Meeresschutzgebiete, die nach den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie von den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen umgesetzt werden;
zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge und, sofern dieses verfügbar ist, einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften.
(5)Absatz 5,Die als Anhalt dienenden Kriterien für die Identifizierung solcher Gebiete umfassen, sofern angezeigt, die in Anlage I aufgeführten Kriterien und können bei Bedarf vom wissenschaftlich-technischen Organ zur Prüfung und Annahme durch die Konferenz der Vertragsparteien weiterentwickelt und überarbeitet werden.Die als Anhalt dienenden Kriterien für die Identifizierung solcher Gebiete umfassen, sofern angezeigt, die in Anlage römisch eins aufgeführten Kriterien und können bei Bedarf vom wissenschaftlich-technischen Organ zur Prüfung und Annahme durch die Konferenz der Vertragsparteien weiterentwickelt und überarbeitet werden.
(6)Absatz 6,Weitere Anforderungen hinsichtlich des Inhalts der Vorschläge, einschließlich der Modalitäten für die Anwendung der in Absatz 5 genannten als Anhalt dienenden Kriterien, sowie Leitlinien zu den in Absatz 4 Buchstabe b genannten Vorschlägen werden bei Bedarf vom wissenschaftlich-technischen Organ zur Prüfung und Annahme durch die Konferenz der Vertragsparteien ausgearbeitet.
Schlagworte
Überwachungstätigkeit, Forschungstätigkeit, Überwachungs-, Forschungs-
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Dokumentnummer
NOR40277497