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Art. 35

Fassungen
ab 29.04.2026 — BGBl. III Nr. 41/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 35 heute29.04.2026 BGBl. III Nr. 41/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2026,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

29.04.2026BGBl. III Nr. 41/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 35

Überwachung der Auswirkungen genehmigter Tätigkeiten

Die Vertragsparteien überwachen unter Verwendung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften ständig die Auswirkungen aller Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die sie genehmigen oder an denen sie sich beteiligen, um festzustellen, ob diese Tätigkeiten die Meeresumwelt verschmutzen oder nachteilige Auswirkungen auf sie haben können. Insbesondere überwacht jede Vertragspartei die umweltbezogenen und damit verbundene Auswirkungen, etwa die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und die menschliche Gesundheit betreffenden Auswirkungen, einer genehmigten, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeit anhand der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Bedingungen.

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013164

Dokumentnummer

NOR40277513