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Art. 41

Fassungen
ab 29.04.2026 — BGBl. III Nr. 41/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 41 heute29.04.2026 BGBl. III Nr. 41/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2026,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 41

Inkrafttretensdatum

29.04.2026BGBl. III Nr. 41/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 41

Zusammenarbeit beim Kapazitätsaufbau und bei der Weitergabe von Meerestechnologie

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten unmittelbar oder über die einschlägigen Rechtsinstrumente und rechtlichen Rahmen sowie die zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe zusammen, um die Vertragsparteien, insbesondere die Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, bei der Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens durch Kapazitätsaufbau und die Entwicklung und Weitergabe von meereswissenschaftlichen Kenntnissen und Meerestechnologie zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Beim Kapazitätsaufbau und bei der Weitergabe von Meerestechnologie nach diesem Übereinkommen arbeiten die Vertragsparteien auf allen Ebenen und in jeder Form zusammen, und zwar auch durch Partnerschaften mit und die Einbeziehung von allen maßgeblichen Interessenträgern, wie gegebenenfalls dem Privatsektor, der Zivilgesellschaft und indigenen Völkern und ortsansässigen Gemeinschaften als Trägern traditionellen Wissens, sowie durch die Stärkung der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen.
  3. Absatz 3,Bei der Durchführung dieses Teiles erkennen die Vertragsparteien die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder, der Binnenentwicklungsländer, der geographisch benachteiligten Staaten, der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, der afrikanischen Küstenstaaten, der Archipelstaaten und der Entwicklungsländer mit mittlerem Einkommen, in vollem Umfang an. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie nicht von belastenden Berichtspflichten abhängig gemacht werden.

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013164

Dokumentnummer

NOR40277519