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Art. 46

Fassungen
ab 29.04.2026 — BGBl. III Nr. 41/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 46 heute29.04.2026 BGBl. III Nr. 41/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2026,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 46

Inkrafttretensdatum

29.04.2026BGBl. III Nr. 41/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 46

Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie

  1. Absatz eins,Hiermit wird ein Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie eingesetzt.
  2. Absatz 2,Der Ausschuss setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die geeignete Fähigkeiten und angemessenen Sachverstand besitzen, um objektiv im Interesse des Übereinkommens zu handeln, und von den Vertragsparteien benannt und von der Konferenz der Vertragsparteien gewählt werden, unter Berücksichtigung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und einer gerechten geographischen Verteilung und mit der Maßgabe, dass die am wenigsten entwickelten Länder, die kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und die Binnenentwicklungsländer im Ausschuss vertreten sind. Das Mandat und die Arbeitsmodalitäten des Ausschusses werden von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung beschlossen.
  3. Absatz 3,Der Ausschuss legt der Konferenz der Vertragsparteien Berichte und Empfehlungen zur Prüfung und gegebenenfalls zum Ergreifen von Maßnahmen vor.

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013164

Dokumentnummer

NOR40277524