Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 41/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2026,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 48Artikel 48
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 48
Transparenz
(1)Absatz eins,Die Konferenz der Vertragsparteien fördert Transparenz bei der Beschlussfassung und anderen nach diesem Übereinkommen durchgeführten Tätigkeiten.
(2)Absatz 2,Alle Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer Nebenorgane stehen Beobachtern offen, die nach Maßgabe der Geschäftsordnung teilnehmen, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nicht etwas anderes beschließt. Die Konferenz der Vertragsparteien veröffentlicht ihre Beschlüsse und führt ein der Öffentlichkeit zugängliches Verzeichnis darüber.
(3)Absatz 3,Die Konferenz der Vertragsparteien fördert Transparenz bei der Durchführung dieses Übereinkommens, unter anderem durch die öffentliche Verbreitung von Informationen und durch die Erleichterung der Beteiligung zuständiger weltweiter, regionaler, subregionaler und sektoraler Organe, indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften mit einschlägigem traditionellem Wissen, der Wissenschaftsgemeinschaft, der Zivilgesellschaft und sonstiger maßgeblicher Interessenträger und der Konsultation mit diesen, soweit dies angemessen ist und im Einklang mit diesem Übereinkommens steht.
(4)Absatz 4,Vertreter von Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie zuständiger weltweiter, regionaler, subregionaler und sektoraler Organe, indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften mit einschlägigem traditionellem Wissen, der Wissenschaftsgemeinschaft, der Zivilgesellschaft und sonstiger maßgeblicher Interessenträger, die ein Interesse an Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Konferenz der Vertragsparteien haben, können darum ersuchen, als Beobachter an den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer Nebenorgane teilzunehmen. Die Modalitäten einer solchen Teilnahme werden in der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt und dürfen in dieser Hinsicht nicht ungebührlich restriktiv sein. In der Geschäftsordnung wird außerdem festgelegt, dass diese Vertreter rechtzeitig Zugang zu allen zweckdienlichen Informationen erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Dokumentnummer
NOR40277526