Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 41/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2026,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 58Artikel 58
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 58
Beilegung von Streitigkeiten durch die von den Vertragsparteien gewählten friedlichen Mittel
Dieser Teil beeinträchtigt nicht das Recht der Vertragsparteien dieses Übereinkommens, jederzeit zu vereinbaren, eine zwischen ihnen entstehende Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Dokumentnummer
NOR40277536