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Art. 13

Fassungen
ab 01.05.2026 — BGBl. III Nr. 47/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.05.2026 BGBl. III Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2026,

Typ

Vertrag – Kasachstan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.05.2026BGBl. III Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 13

Vollzugsprotokoll des Abkommens

  1. Ziffer eins
    Die Parteien schließen das Protokoll über die Ausführung dieses Abkommens (Anhang 1 dieses Abkommens) ab, das alle praktischen Bestimmungen für die Durchführung dieses Abkommens enthält, unter anderem:
    1. Ziffer eins
      Festlegung der zuständigen Behörden der Staaten der Parteien,
    2. Ziffer 2
      Festlegung der Grenzkontrollpunkte,
    3. Ziffer 3
      die Bedingungen und Verfahren für die Wiedereinreise oder den Übergang von Personen mit möglichen Begleitpersonen.
  2. Ziffer 2
    Das Protokoll über die Ausführung dieses Abkommens (Anhang 1 dieses Abkommens) wird zusammen mit diesem Abkommen abgeschlossen und ist dessen integraler Bestandteil.

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013165

Dokumentnummer

NOR40277570