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Art. 2

Fassungen
ab 01.05.2026 — BGBl. III Nr. 47/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.05.2026 BGBl. III Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2026,

Typ

Vertrag – Kasachstan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2026BGBl. III Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 2

Rückübernahme der eigenen Staatsangehörigen

  1. Ziffer eins
    Die ersuchte Partei wird auf Antrag der ersuchenden Partei und ohne weitere Formalitäten, die nicht in diesem Abkommen vorgesehen sind, alle Personen aufnehmen, die die für die Einreise, den Aufenthalt oder die Niederlassung im Gebiet des Staates der ersuchenden Partei geltenden Bedingungen nicht mehr erfüllen, sofern durch ein Dokument, das in Anhang 3 dieses Abkommens aufgeführt ist, oder aufgrund von prima facie Beweismitteln, die in Anhang 4 dieses Abkommens genannt sind, nachgewiesen oder auf der Grundlage dieser Beweise angenommen werden kann, dass die betroffene Person Staatsangehöriger der ersuchten Partei ist.
  2. Ziffer 2
    Zusammen mit der Rückübernahme der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen wird die ersuchende Partei auch die folgenden Personen zurückübernehmen:
    1. Litera a
      Unverheiratete minderjährige Kinder unter 18 Jahren der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen, unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie haben ein unabhängiges Aufenthaltsrecht im Gebiet der ersuchenden Partei;
    2. Litera b
      Ehegatten der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, sofern sie das Recht haben, in das Gebiet der ersuchten Partei einzureisen und sich dort aufzuhalten oder das Recht erhalten, dort einzureisen und sich aufzuhalten, es sei denn, sie haben ein unabhängiges Aufenthaltsrecht im Gebiet der ersuchenden Partei.

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013165

Dokumentnummer

NOR40277559